Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern gesunden und preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen und auch zu erhalten. Sie
hat die Absicht, die Genossenschaftsidee und somit das Zusammen leben verschiedener Gesellschaftsgruppen und Einzelpersonen – unabhängig von deren Geschlecht, Nationalität oder Zivilstand – im
Sinne gesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität zu fördern. Unsere Genossenschafterinnen und Genossenschafter sind mitverantwortlich. Sie nutzen ihren Wohnraum sorgfältig,
sparen Kosten und helfen damit, die Mieten tief zu halten.
Die HGW besitzt rund 2‘000 Wohneinheiten sowie Nebenobjekte im Raum Winterthur und in der weiteren Umgebung.
Mit diesen Vermietungsgrundsätzen wird sichergestellt, dass die Belegung der Liegenschaften gemäss den Zielen der HGW und deren Genossenschaftern erfolgt.
Wohnungsgrösse | Kleine Wohnungen | Grosse Wohnungen | ||
Zimmer | Wohnfläche* | Minimum | Wohnfläche* | Minimum |
1 bis 1.5 | < 40 m2 | 1 Person | > 40 m2 | 1 Person |
2 bis 2.5 | < 50 m2 | 1 Person | > 50 m2 | 1 Person |
3 bis 3.5 | < 65 m2 | 1 Person | > 65 m2 | 2 Personen |
4 bis 4.5 | < 80 m2 | 2 Personen | > 80 m2 | 3 Personen |
5 bis 5.5 | < 90 m2 | 3 Personen | > 90 m2 | 4 Personen |
6 | 5 Personen |
*Nettowohnfläche
Das Einkommen der Mietparteien muss in einem angemessenen Verhältnis zum Mietzins stehen. Insbesondere soll der Mietzins nicht mehr als 30% und nicht weniger als 10% des Nettoeinkommens betragen.
Bei Objekten mit drei und mehr Zimmern (Familienwohnungen) haben Familien (Paare oder Einzelpersonen mit Kind/Kindern) gegenüber Haushalten mit ausschliesslich erwachsenen Personen Vorrang.
Eine Überbelegung des Mietobjekts ist zu vermeiden. Sie liegt dann vor, wenn die Anzahl Zimmer um mehr als 2 Personen überstiegen wird (z.B. 4 oder 4½ Zimmerwohnung mit mehr als 6 Personen.
In Ausnahme- und Härtefällen kann der Vorstand abweichende Beschlüsse fassen.
Bei Neuvermietungen (Erst- oder Wiedervermietung) sind die obigen Regeln zwingend einzuhalten. Für den Fall, dass im Verlaufe der Mietdauer eine Über- oder Unterbelegung entsteht, gelten sie als
Richtlinien.
Im Sinne der gegenseitigen Solidarität wird erwartet, dass innert angemessener Frist ein unterbelegtes Mietobjekt oder die fehlbesetzte Familienwohnung ihren Zweck wieder erfüllt. Die Verwaltung
wird den Mietenden geeignete Mietobjekte als Alternative vorschlagen. Werden diese Angebote dauerhaft nicht angenommen und erfolgt kein Umzug, kann der Vorstand unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist die Kündigung des Wohnobjekts sowie den damit zusammenhängenden Ausschluss aus der Genossenschaft beschliessen.
Dem Wechsel in ein gleich grosses Wohnobjekt wird nur in begründeten Ausnahmefällen zugestimmt. In diesen Fällen wird ein angemessener Beitrag für die Umtrieben (Renovationsarbeiten) in Rechnung gestellt.